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Rechtliches

Klare Absprachen, schwarz auf weiß

Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der H.M.G. Bedtextiel B.V. für gewerbliche Kunden: vom Angebot über Muster und Private Label bis zu Lieferung, Zahlung und Gewährleistung — in 23 Artikeln.

Zu den Artikeln
23Artikel
Stoffmuster N° 09Das Etikett dazu: für wen, welches Recht und welche Fassung.

H.M.G. Bedtextiel B.V.Park Forum 1207, 5657 HK Eindhoven, Niederlande

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der H.M.G. Bedtextiel B.V.

Dies ist eine deutsche Übersetzung des niederländischen Originals. Bei Abweichungen zwischen dieser Übersetzung und dem niederländischen Text ist der niederländische Text maßgeblich (Artikel 23.1).

Artikel 1Begriffsbestimmungen

  1. 1.1

    HMG: die H.M.G. Bedtextiel B.V. mit Geschäftsanschrift Park Forum 1207, 5657 HK Eindhoven, Niederlande.

  2. 1.2

    Kunde: jede natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt und der HMG ein Angebot unterbreitet, mit der HMG verhandelt oder mit der HMG einen Vertrag schließt.

  3. 1.3

    Vertrag: jeder Vertrag zwischen HMG und dem Kunden über die Lieferung von Produkten, einschließlich Programm-, Rahmen- und Abrufverträgen, sowie jede Änderung oder Ergänzung eines solchen Vertrags.

  4. 1.4

    Produkte: die Waren, die HMG liefert oder zu liefern hat — etwa Kopfkissen, Bettdecken, Matratzenauflagen (Topper), Matratzen- und Kissenschoner — mit ihrer Verpackung sowie die Leistungen, die HMG in diesem Zusammenhang erbringt, etwa die Produktentwicklung.

  5. 1.5

    Private Label: Produkte, die HMG unter der Marke, dem Namen oder in der Verpackung des Kunden oder nach einem Entwurf oder einer Spezifikation des Kunden herstellt.

  6. 1.6

    Kundenmaterial: alle Entwürfe, Druckvorlagen, Logos, Marken, Texte, Etiketten, Verpackungsentwürfe, Spezifikationen und sonstigen Materialien, die vom Kunden oder in seinem Auftrag geliefert oder vorgegeben werden.

  7. 1.7

    Auftragsbestätigung: die schriftliche Bestätigung einer Bestellung oder eines Vertrags durch HMG.

  8. 1.8

    Schriftlich: per Brief, per E-Mail oder über einen anderen zwischen den Parteien vereinbarten elektronischen Kanal, etwa EDI.

Artikel 2Geltungsbereich

  1. 2.1

    Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Kostenvoranschläge, Auftragsbestätigungen und Verträge von HMG sowie für alle Lieferungen und Leistungen von HMG.

  2. 2.2

    HMG verkauft ausschließlich an gewerbliche Kunden. Diese Bedingungen sind nicht für Verbraucher bestimmt; HMG schließt keine Verträge mit natürlichen Personen, die nicht in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

  3. 2.3

    Der Geltung von Einkaufs- oder sonstigen Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen binden HMG nur, wenn HMG ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat; auch dann gehen bei Widersprüchen diese Bedingungen vor, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

  4. 2.4

    Abweichungen von diesen Bedingungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart sind, und nur für den Vertrag, für den sie getroffen wurden. Abweichende Bestimmungen in der Auftragsbestätigung oder in einem schriftlichen Programm- oder Rahmenvertrag gehen diesen Bedingungen vor.

  5. 2.5

    Gelten diese Bedingungen einmal für einen Vertrag mit dem Kunden, so gelten sie auch für spätere Verträge zwischen den Parteien, selbst wenn sie dabei nicht erneut ausdrücklich einbezogen werden.

  6. 2.6

    Diese Bedingungen können auf der Website von HMG eingesehen, ausgedruckt und gespeichert werden. Auf Anfrage sendet HMG sie kostenlos zu.

Artikel 3Angebote

  1. 3.1

    Alle Angebote und Kostenvoranschläge von HMG sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich eine Annahmefrist enthalten. HMG kann ein freibleibendes Angebot auch nach dessen Annahme noch unverzüglich widerrufen.

  2. 3.2

    Sofern im Angebot nicht anders angegeben, ist ein Angebot ab seinem Datum 30 Tage gültig.

  3. 3.3

    Ein Angebot beruht auf den Angaben, Spezifikationen, Mengen und Terminen, die der Kunde mitgeteilt hat. Erweisen sich diese als unrichtig oder unvollständig oder ändern sie sich, so kann HMG ihre Preise und Lieferzeiten anpassen.

  4. 3.4

    Ein zusammengesetztes Angebot verpflichtet HMG nicht, einen Teil davon zu einem entsprechenden Teil des Preises zu liefern. Ein Angebot gilt nicht automatisch für Nachbestellungen.

  5. 3.5

    Offensichtliche Irrtümer oder Fehler in Angeboten, Preislisten, Katalogen oder auf der Website binden HMG nicht.

Artikel 4Zustandekommen des Vertrags

  1. 4.1

    Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung von HMG zustande oder dadurch, dass HMG mit der Ausführung beginnt, etwa durch Lieferung.

  2. 4.2

    Die Auftragsbestätigung gilt als richtige und vollständige Wiedergabe des Vertrags. Einwände gegen ihren Inhalt teilt der Kunde innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt schriftlich mit; andernfalls gilt die Auftragsbestätigung als angenommen.

  3. 4.3

    Mündliche Zusagen, Nebenabreden und Änderungen binden HMG erst, wenn HMG sie schriftlich bestätigt hat.

  4. 4.4

    HMG kann vor und nach Vertragsschluss Auskünfte über die Kreditwürdigkeit des Kunden einholen und je nach Ergebnis eine Bestellung ablehnen oder ihre Ausführung von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen (Artikel 13.3).

Artikel 5Preise

  1. 5.1

    Die Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich Umsatzsteuer und sonstiger öffentlicher Abgaben. Sofern die Auftragsbestätigung nichts anderes bestimmt, gelten sie ab Werk (EXW) Standort HMG Eindhoven, einschließlich Standardverpackung und ausschließlich der Kosten für Transport, Versicherung, Aus- und Einfuhrabfertigung sowie Einfuhrzölle.

  2. 5.2

    Abweichende oder zusätzliche Verpackungen, Etiketten, Hangtags, Einleger und Drucksachen sowie vom Kunden verlangte Muster, Prüfungen und Tests werden gesondert berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

  3. 5.3

    Steigen nach Vertragsschluss einer oder mehrere Kostenfaktoren — etwa Rohstoffe (Fasern, Stoffe und Füllungen), Energie, Löhne, Transport, Versicherung, Wechselkurse, Einfuhrzölle oder sonstige Abgaben —, so kann HMG den Preis der noch nicht gelieferten Produkte entsprechend erhöhen. HMG teilt dies dem Kunden schriftlich und unter Angabe der Gründe mit.

  4. 5.4

    Übersteigt eine Erhöhung im Sinne von Artikel 5.3 den vereinbarten Preis um mehr als 10 %, so kann der Kunde den Vertrag hinsichtlich des noch nicht gelieferten Teils innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung schriftlich auflösen. Dieses Recht besteht nicht, wenn die Erhöhung auf Gesetzen, Vorschriften oder sonstigen behördlichen Maßnahmen beruht. Artikel 9.6 bleibt anwendbar.

  5. 5.5

    Preisvereinbarungen für ein Programm oder einen Zeitraum gelten nur für die darin genannten Produkte, Mengen und Laufzeiten.

Artikel 6Muster, Spezifikationen und Toleranzen

  1. 6.1

    Muster, Modelle, Farbmuster, Abbildungen sowie Maß- und Gewichtsangaben in Broschüren, Angeboten oder auf der Website vermitteln einen Eindruck von den Produkten. Sie binden HMG nicht, sofern nicht schriftlich vereinbart ist, dass sie als Referenz gelten.

  2. 6.2

    Maßgeblich für die Produkte sind die Spezifikationen in der Auftragsbestätigung oder in einer von beiden Parteien freigegebenen Spezifikation oder das vom Kunden schriftlich freigegebene Vorserienmuster.

  3. 6.3

    Der Kunde akzeptiert die handelsüblichen Toleranzen. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, sind in jedem Fall zulässig: Maßabweichungen bis 3 %, Abweichungen im Füllgewicht bis 5 % sowie geringfügige Unterschiede in Farbe, Dessin, Struktur und Griff, auch zwischen Produktionspartien.

  4. 6.4

    Naturmaterialien wie Wolle und Bambus variieren naturgemäß in Farbe, Struktur und Bauschkraft. Solche Abweichungen sind kein Mangel.

  5. 6.5

    Bei Auftragsfertigung, etwa Private Label, darf HMG bis zu 5 % mehr oder weniger als die bestellte Menge liefern. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.

  6. 6.6

    HMG darf Materialien, Rohstoffe und Zulieferer durch gleichwertige ersetzen, sofern die vereinbarten Spezifikationen eingehalten werden. Für Produkte mit einer vereinbarten Zertifizierung oder Auslobung verwendet HMG nur Materialien mit derselben Zertifizierung. Änderungen, die zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften erforderlich sind, darf HMG jederzeit vornehmen; sie informiert den Kunden darüber.

  7. 6.7

    Muster, Probeproduktionen und sonstige Entwicklungsarbeiten darf HMG berechnen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Artikel 7Private Label und Entwürfe des Kunden

  1. 7.1

    Bei Private Label liefert der Kunde das Kundenmaterial rechtzeitig und in der von HMG angegebenen Form. Auf dieser Grundlage erstellt HMG Vorlagen zur Freigabe, etwa Druckproofs, Etiketten- und Verpackungsentwürfe oder ein Vorserienmuster.

  2. 7.2

    Der Kunde prüft jede Vorlage sorgfältig — unter anderem auf Texte, Maße, Farben, Marken, Barcodes (EAN), Pflegehinweise, Etiketten zur Faserzusammensetzung und gesetzliche Pflichtangaben — und gibt sie schriftlich frei oder lehnt sie ab. HMG beginnt mit der Produktion erst nach schriftlicher Freigabe. Nach der Freigabe haftet HMG nicht für Fehler oder Mängel der freigegebenen Vorlage.

  3. 7.3

    Der Kunde ist verantwortlich für die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit des Kundenmaterials und aller von ihm vorgegebenen Auslobungen, Texte und Angaben sowie für die Einhaltung der Vorschriften, die in seinen Absatzländern für seine Marke, Verpackung und Vermarktung gelten. Besondere gesetzliche Anforderungen eines Absatzlandes teilt der Kunde HMG vor der Auftragsbestätigung schriftlich mit.

  4. 7.4

    Der Kunde steht dafür ein, dass das Kundenmaterial und dessen Verwendung durch HMG keine Rechte Dritter — etwa Urheber-, Marken-, Design- oder Patentrechte — verletzen und nicht rechtswidrig sind. Der Kunde stellt HMG von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei und ersetzt HMG alle daraus entstehenden Schäden und Kosten, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverfolgung.

  5. 7.5

    Wird HMG wegen einer behaupteten Rechtsverletzung in Anspruch genommen oder hat HMG begründeten Anlass, eine Rechtsverletzung zu vermuten, so darf HMG Produktion und Lieferung aussetzen, ohne zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Die Kosten bereits ausgeführter Arbeiten und bereits beschaffter Materialien bleiben geschuldet.

  6. 7.6

    Das Kundenmaterial bleibt Eigentum des Kunden. HMG verwendet es nur zur Durchführung des Vertrags und liefert Produkte mit der Marke oder den Entwürfen des Kunden nicht an Dritte, es sei denn, der Kunde stimmt dem schriftlich zu.

Artikel 8Geistiges Eigentum von HMG

  1. 8.1

    Alle Rechte des geistigen Eigentums an den von HMG entwickelten Produkten, Konstruktionen, Entwürfen, Füllungszusammensetzungen, Spezifikationen, Produktionsverfahren, Zeichnungen, Mustern, Angeboten und sonstigen Unterlagen stehen HMG oder ihren Lizenzgebern zu, auch wenn die Entwicklung im Auftrag oder auf Wunsch des Kunden erfolgte, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

  2. 8.2

    Der Kunde darf das in Artikel 8.1 Genannte ohne schriftliche Zustimmung von HMG weder vervielfältigen noch Dritten zugänglich machen oder nachahmen lassen.

  3. 8.3

    Die Marke Mont Blanc sowie die übrigen Marken, Namen und Logos von HMG sind Eigentum von HMG. Der Kunde darf sie nur verwenden, um die darunter gelieferten Produkte in ihrem ursprünglichen Zustand und ihrer Originalverpackung weiterzuverkaufen und zu bewerben, unter Beachtung der Richtlinien, die HMG hierfür vorgibt. Jede andere Verwendung bedarf der schriftlichen Zustimmung von HMG.

  4. 8.4

    Der Kunde wird keine Marken, Handelsnamen, Domainnamen oder Kontonamen anmelden oder verwenden, die mit Marken oder Namen von HMG identisch oder ihnen ähnlich sind, und Produkte von HMG nicht in einer Weise verändern oder umpacken, die der Marke oder dem Ruf von HMG schadet.

  5. 8.5

    Marken, Entwürfe und sonstiges Kundenmaterial des Kunden bleiben Eigentum des Kunden (Artikel 7.6).

Artikel 9Bestellungen, Abrufe und Mindestabnahmemengen

  1. 9.1

    Mindestabnahmemengen je Produkt, Farbe, Größe oder Lieferung werden je Programm vereinbart und in der Auftragsbestätigung oder im Programmvertrag festgehalten.

  2. 9.2

    Bei einem Abrufauftrag oder Rahmenvertrag ruft der Kunde die bestellte Menge in den vereinbarten Teilmengen und unter Beachtung der vereinbarten Lieferzeit ab. Ist keine Abruffrist vereinbart, so ruft der Kunde die gesamte Menge innerhalb von 12 Monaten nach der Auftragsbestätigung ab.

  3. 9.3

    Ist nach Ablauf der Abruffrist noch nicht alles abgerufen, so darf HMG die Restmenge liefern und berechnen oder sie auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern und berechnen, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte.

  4. 9.4

    Prognosen (Forecasts) des Kunden sind unverbindlich, sofern nichts anderes vereinbart ist. Beschafft oder produziert HMG mit Zustimmung des Kunden Materialien oder Produkte auf Grundlage einer Prognose, so nimmt der Kunde diese ab, auch wenn die Prognose nicht eintritt.

  5. 9.5

    Eine Bestellung kann nur mit schriftlicher Zustimmung von HMG storniert oder geändert werden. Der Kunde ersetzt dann alle bereits angefallenen Kosten von HMG, die für ihn bestimmten Materialien, Halbfabrikate und Produkte sowie den entgangenen Gewinn.

  6. 9.6

    Etiketten, Verpackungen, Drucksachen und sonstige Materialien, die HMG eigens für den Kunden beschafft oder anfertigen lässt, werden in Abstimmung mit dem Kunden in angemessenen Mengen bestellt. Bei Beendigung eines Programms oder wenn der Kunde nicht innerhalb der vereinbarten Frist abnimmt, übernimmt der Kunde die verbleibenden kundenspezifischen Materialien zum Selbstkostenpreis und die verbleibenden Fertigprodukte zum vereinbarten Preis.

Artikel 10Lieferzeiten

  1. 10.1

    Angegebene Lieferzeiten sind unverbindliche Richtwerte und niemals Fixtermine. HMG unternimmt alles, was zumutbar ist, um sie einzuhalten.

  2. 10.2

    Die Lieferzeit beginnt, sobald der Vertrag zustande gekommen ist und HMG alle erforderlichen Angaben, das Kundenmaterial, die Freigabe von Vorlagen und Mustern sowie eine vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheit erhalten hat.

  3. 10.3

    Droht eine Lieferzeit überschritten zu werden, teilt HMG dies so bald wie möglich mit, und die Parteien stimmen sich über eine Lösung ab. Eine Überschreitung berechtigt den Kunden weder zu Schadensersatz noch zur Zurückweisung der Produkte oder zur Auflösung des Vertrags, es sei denn, der Kunde hat HMG schriftlich in Verzug gesetzt und dabei eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen gesetzt, und HMG liefert auch innerhalb dieser Frist nicht. Der Kunde kann den Vertrag dann hinsichtlich des noch nicht gelieferten Teils auflösen.

  4. 10.4

    HMG darf in Teilmengen liefern und jede Teillieferung gesondert berechnen.

Artikel 11Lieferung und Gefahrübergang

  1. 11.1

    Die Lieferung erfolgt gemäß der in der Auftragsbestätigung angegebenen Incoterm®-Klausel in der am Datum der Auftragsbestätigung geltenden Fassung der Internationalen Handelskammer (ICC). Ist keine Klausel angegeben, erfolgt die Lieferung ab Werk (EXW) Standort HMG Eindhoven.

  2. 11.2

    Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Produkte geht zu dem durch die vereinbarte Incoterm-Klausel bestimmten Zeitpunkt auf den Kunden über, auch wenn das Eigentum zu diesem Zeitpunkt noch nicht übergegangen ist.

  3. 11.3

    Nimmt der Kunde die Produkte nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gerät er ohne Mahnung in Verzug. HMG darf die Produkte dann auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern und berechnen. Nimmt der Kunde die Produkte auch nach schriftlicher Aufforderung mit einer Frist von 14 Tagen nicht ab, so darf HMG sie an Dritte verkaufen; der Kunde ersetzt einen etwaigen Mindererlös und die Kosten.

  4. 11.4

    Tauschfähige Ladungsträger wie Europaletten werden berechnet, sofern sie nicht bei Lieferung in gleichwertigem Zustand getauscht werden oder etwas anderes vereinbart ist.

  5. 11.5

    Bei Lieferung durch einen Frachtführer prüft der Kunde die Sendung bei Ankunft und vermerkt sichtbare Schäden und Fehlmengen auf dem Frachtbrief (CMR) oder dem Lieferschein (Artikel 15.2).

Artikel 12Eigentumsvorbehalt

  1. 12.1

    Alle gelieferten Produkte bleiben Eigentum von HMG, bis der Kunde vollständig bezahlt hat: für die aufgrund des Vertrags gelieferten oder zu liefernden Produkte und die erbrachten oder zu erbringenden Leistungen sowie für Forderungen wegen Nichterfüllung des Vertrags, einschließlich Zinsen und Kosten (Art. 3:92 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, Burgerlijk Wetboek – BW).

  2. 12.2

    Solange das Eigentum nicht übergegangen ist, darf der Kunde die Produkte nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverkaufen. Er darf sie weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen oder in sonstiger Weise belasten. Er verwahrt sie sorgfältig und als Eigentum von HMG erkennbar und versichert sie unter anderem gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden; seine Ansprüche gegen den Versicherer verpfändet er HMG auf erstes Anfordern.

  3. 12.3

    Der Kunde verpfändet HMG auf erstes Anfordern die Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zustehen (Art. 3:239 BW).

  4. 12.4

    Kommt der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht nach oder hat HMG begründeten Anlass zu befürchten, dass er dies nicht tun wird, so darf HMG die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zurücknehmen. Der Kunde gewährt HMG hierzu bereits jetzt unwiderruflich Zugang zu den Orten, an denen sich die Produkte befinden. Die Kosten der Rücknahme trägt der Kunde.

  5. 12.5

    Für Produkte, die für die Ausfuhr bestimmt sind, vereinbaren die Parteien, dass sich die sachenrechtlichen Wirkungen des Eigentumsvorbehalts nach dem Recht des Bestimmungslandes richten, soweit dieses Recht HMG weitergehende Sicherheiten gewährt — etwa einen verlängerten Eigentumsvorbehalt, der sich auf die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder auf die aus den Produkten hergestellten Sachen erstreckt (Art. 10:128 BW). Der Kunde wirkt hieran in jeder erforderlichen Weise mit.

Artikel 13Zahlung

  1. 13.1

    Sofern nichts anderes vereinbart ist, zahlt der Kunde innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in Euro durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto.

  2. 13.2

    Der Kunde zahlt ohne Skonto, Abzug, Zurückbehaltung oder Aufrechnung, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Eine Mängelrüge lässt die Zahlungspflicht unberührt.

  3. 13.3

    HMG kann jederzeit — auch nach Vertragsschluss, etwa wenn ihr Kreditversicherer das Limit für den Kunden herabsetzt oder streicht — Vorauszahlung oder eine angemessene Sicherheit verlangen, etwa eine Bankgarantie. Solange diese nicht geleistet ist, darf HMG die Ausführung des Vertrags aussetzen.

  4. 13.4

    Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, dann auf die angefallenen Zinsen und danach auf die ältesten offenen Rechnungen angerechnet, auch wenn der Kunde bei der Zahlung etwas anderes bestimmt (Art. 6:44 BW).

  5. 13.5

    Einwände gegen eine Rechnung teilt der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich mit; danach gilt die Rechnung als anerkannt.

  6. 13.6

    HMG darf elektronisch abrechnen.

Artikel 14Zahlungsverzug und Inkassokosten

  1. 14.1

    Zahlt der Kunde nicht innerhalb der Zahlungsfrist, so gerät er von Rechts wegen in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

  2. 14.2

    Ab Fälligkeit schuldet der Kunde auf den offenen Betrag die gesetzlichen Handelszinsen (Art. 6:119a BW).

  3. 14.3

    Darüber hinaus ersetzt der Kunde die außergerichtlichen Inkassokosten unter Berücksichtigung von Art. 6:96 BW. Diese betragen 15 % des offenen Betrags, mindestens jedoch 250 €.

  4. 14.4

    Obsiegt HMG in einem Gerichtsverfahren ganz oder überwiegend, so trägt der Kunde alle Kosten, die HMG im Zusammenhang mit diesem Verfahren vernünftigerweise entstanden sind.

  5. 14.5

    Befindet sich der Kunde in Verzug, so werden alle seine Verpflichtungen gegenüber HMG sofort fällig, und HMG darf weitere Lieferungen aussetzen (Artikel 19).

Artikel 15Prüfung und Mängelrügen

  1. 15.1

    Der Kunde prüft die Produkte unmittelbar bei Erhalt oder so bald wie möglich danach auf Menge, sichtbare Schäden und Übereinstimmung mit der Auftragsbestätigung.

  2. 15.2

    Sichtbare Schäden an Produkten oder Verpackung und Fehlmengen vermerkt der Kunde bei der Anlieferung auf dem Frachtbrief (CMR) oder dem Lieferschein. Sichtbare Mängel und Fehlmengen rügt er zudem innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung schriftlich.

  3. 15.3

    Verborgene Mängel rügt der Kunde schriftlich innerhalb von 8 Tagen, nachdem er sie entdeckt hat oder hätte entdecken können, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten nach der Lieferung.

  4. 15.4

    Eine Mängelrüge enthält eine genaue Beschreibung des Mangels, die Auftrags- und Artikelnummer sowie die Partie- oder Chargennummer, mit Fotos. Der Kunde gibt HMG Gelegenheit, den Mangel zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, und bewahrt die betroffenen Produkte im Lieferzustand auf.

  5. 15.5

    Produkte, die der Kunde nach Entdeckung eines Mangels be- oder verarbeitet, weiterverkauft oder in Gebrauch nimmt, gelten als genehmigt.

  6. 15.6

    Rücksendungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von HMG und in der von HMG angegebenen Weise zulässig. Eine Rücksendung ohne Zustimmung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden; HMG darf ihre Annahme verweigern.

  7. 15.7

    Eine berechtigte Rüge, die nur einen Teil einer Lieferung betrifft, berechtigt den Kunden nicht, die gesamte Lieferung zurückzuweisen. Rügt der Kunde nicht innerhalb der Fristen dieses Artikels, so erlöschen alle seine diesbezüglichen Rechte.

  8. 15.8

    Jeder Anspruch wegen eines Mangels verjährt 12 Monate nach der fristgerechten Rüge.

Artikel 16Gewährleistung

  1. 16.1

    HMG gewährleistet, dass die Produkte bei Lieferung den vereinbarten Spezifikationen innerhalb der Toleranzen von Artikel 6 entsprechen und während 12 Monaten nach der Lieferung bei normalem Gebrauch und sachgemäßer Lagerung frei von Material- und Fertigungsfehlern sind.

  2. 16.2

    Ist eine fristgerechte Rüge berechtigt, so wird HMG nach ihrer Wahl die mangelhaften Produkte ersetzen, die Fehlmenge nachliefern oder den Rechnungswert der betroffenen Produkte gutschreiben. Damit hat HMG ihre Verpflichtungen vollständig erfüllt; für jede weitergehende Haftung gilt Artikel 17.

  3. 16.3

    Die Gewährleistung gilt nicht für Mängel, die zurückzuführen sind auf:

    1. a.normalen Verschleiß;
    2. b.unsachgemäßen Gebrauch oder Reinigung bzw. Wäsche entgegen den Pflegehinweisen;
    3. c.unsachgemäße Lagerung oder Behandlung, etwa Lagerung in feuchten oder unzureichend belüfteten Räumen;
    4. d.Änderungen oder Bearbeitungen durch den Kunden oder Dritte;
    5. e.Materialien, Entwürfe oder Zulieferer, die der Kunde vorgegeben oder beigestellt hat.
  4. 16.4

    Abweichungen innerhalb der Toleranzen von Artikel 6 sind kein Mangel. Der Kunde gibt seinen eigenen Abnehmern keine weitergehenden Garantien im Namen von HMG.

Artikel 17Haftung

  1. 17.1

    HMG haftet nur für unmittelbare Schäden, die die direkte Folge einer HMG zurechenbaren Pflichtverletzung sind.

  2. 17.2

    HMG haftet nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, darunter in jedem Fall entgangener Gewinn oder Umsatz, entgangene Einsparungen, Schäden durch Betriebsunterbrechung, Kosten von Rückrufaktionen, Vertragsstrafen, Abzüge und Ansprüche der Abnehmer des Kunden sowie Reputationsschäden.

  3. 17.3

    Die Haftung von HMG ist insgesamt auf den Betrag beschränkt, den ihre Haftpflichtversicherung im betreffenden Fall auszahlt. Zahlt die Versicherung nicht oder fällt der Schaden nicht unter die Deckung, so ist die Haftung auf den Rechnungswert (ohne Umsatzsteuer) der Lieferung beschränkt, auf die sich der Schaden bezieht.

  4. 17.4

    Die Beschränkungen dieses Artikels gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit (grober Fahrlässigkeit) von HMG oder ihren leitenden Angestellten beruht, und auch nicht, soweit zwingendes Recht wie die Vorschriften über die Produkthaftung (Art. 6:185 ff. BW) etwas anderes bestimmt.

  5. 17.5

    Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, wenn der Kunde den Schaden so bald wie möglich nach seiner Entstehung schriftlich bei HMG anzeigt.

  6. 17.6

    Der Kunde stellt HMG von Ansprüchen Dritter, einschließlich seiner eigenen Abnehmer, frei, soweit diese über die Haftung von HMG gegenüber dem Kunden nach diesen Bedingungen hinausgehen.

  7. 17.7

    Mitarbeiter von HMG und die Dritten, die HMG bei der Durchführung des Vertrags einsetzt, können sich auf diesen Artikel berufen, als wären sie selbst Vertragspartei.

Artikel 18Höhere Gewalt

  1. 18.1

    HMG ist nicht zur Erfüllung einer Verpflichtung verpflichtet, wenn sie daran durch einen Umstand gehindert wird, der ihr nicht zugerechnet werden kann, weil er weder auf ihrem Verschulden beruht noch nach Gesetz, Rechtsgeschäft oder Verkehrsauffassung in ihren Verantwortungsbereich fällt (Art. 6:75 BW).

  2. 18.2

    Als höhere Gewalt gelten in jedem Fall: Nicht-, Spät- oder Schlechtlieferung durch Zulieferer von HMG; Engpässe bei Rohstoffen, Materialien oder Energie; Störungen von Maschinen, Produktion, IT-Systemen oder Energieversorgung; Brand, Hochwasser und extreme Witterung; Krankheit von Personal und Streiks; Transport- und Logistikstörungen; Epidemien und Pandemien; Krieg, Terrorismus und Cyberangriffe; Sanktionen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und sonstige behördliche Maßnahmen.

  3. 18.3

    Während der höheren Gewalt ruhen die Verpflichtungen von HMG. Dauert die höhere Gewalt länger als 3 Monate, so kann jede Partei den Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils schriftlich auflösen, ohne der anderen Schadensersatz zu schulden.

  4. 18.4

    Hat HMG bei Eintritt der höheren Gewalt bereits teilweise geliefert, so darf sie das Gelieferte gesondert berechnen; der Kunde zahlt diese Rechnung, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag.

Artikel 19Aussetzung und Auflösung

  1. 19.1

    HMG darf die Ausführung des Vertrags aussetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise ohne gerichtliches Eingreifen und ohne Schadensersatzpflicht auflösen, wenn:

    1. a.der Kunde seine Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt;
    2. b.HMG nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die begründeten Anlass zu der Befürchtung geben, dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird;
    3. c.über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wird, der Kunde einen Zahlungsaufschub beantragt oder erhält oder seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder liquidiert;
    4. d.ein wesentlicher Teil des Vermögens des Kunden oder die gelieferten Produkte gepfändet werden.
  2. 19.2

    In diesen Fällen werden alle Forderungen von HMG gegen den Kunden sofort fällig. Der Kunde ersetzt HMG den entstandenen Schaden, einschließlich der Kosten bereits ausgeführter Arbeiten und beschaffter Materialien sowie des entgangenen Gewinns.

  3. 19.3

    Wird der Vertrag aufgelöst, so werden bereits erbrachte Leistungen von HMG und die damit zusammenhängenden Zahlungspflichten des Kunden nicht rückgängig gemacht, es sei denn, HMG befindet sich hinsichtlich dieser Leistungen in Verzug.

  4. 19.4

    Aussetzung oder Auflösung lassen die übrigen Rechte von HMG unberührt, einschließlich des Rechts auf Erfüllung und auf Schadensersatz.

Artikel 20Vertraulichkeit

  1. 20.1

    Die Parteien behandeln alle vertraulichen Informationen, die sie voneinander erhalten, vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Durchführung des Vertrags. Vertraulich sind in jedem Fall Preise und Konditionen, Spezifikationen, Entwürfe, Kundenmaterial, Produktentwicklungen, Produktionsverfahren, Mengen und Planungen.

  2. 20.2

    Diese Pflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, ohne dass die empfangende Partei ihre Vertraulichkeitspflicht verletzt hat, die die empfangende Partei bereits rechtmäßig besaß oder die sie aufgrund Gesetzes oder gerichtlicher Entscheidung offenlegen muss; im letzteren Fall stimmt sie sich nach Möglichkeit vorab mit der anderen Partei ab.

  3. 20.3

    Die Parteien erlegen diese Pflicht auch ihren Mitarbeitern und den von ihnen eingesetzten Dritten auf. Die Vertraulichkeitspflicht gilt über das Vertragsende hinaus fort.

  4. 20.4

    Keine Partei nennt die andere ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in Veröffentlichungen oder Referenzen als Kunden oder Lieferanten.

Artikel 21Personenbezogene Daten

  1. 21.1

    Die Parteien verarbeiten die personenbezogenen Daten der Ansprechpartner der jeweils anderen Partei, etwa Namen, Funktionen und Kontaktdaten, jeweils als eigenständige Verantwortliche und im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

  2. 21.2

    Wie HMG mit personenbezogenen Daten umgeht, ist in ihrer Datenschutzerklärung beschrieben.

  3. 21.3

    Verarbeitet HMG bei der Durchführung des Vertrags personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden — etwa wenn HMG Produkte direkt an Kunden des Kunden versendet —, so schließen die Parteien hierfür vorab einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

Artikel 22Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. 22.1

    Für alle Angebote und Verträge von HMG und alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen, auch außervertragliche, gilt ausschließlich niederländisches Recht.

  2. 22.2

    Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, CISG) ist ausgeschlossen.

  3. 22.3

    Die Parteien bemühen sich, Streitigkeiten zunächst einvernehmlich beizulegen.

  4. 22.4

    Für Streitigkeiten ist in erster Instanz ausschließlich das zuständige Gericht in dem Bezirk zuständig, in dem HMG ihren Sitz hat: die Rechtbank Oost-Brabant (Niederlande). HMG kann eine Streitigkeit auch dem Gericht vorlegen, das am Sitz des Kunden zuständig ist.

Artikel 23Schlussbestimmungen

  1. 23.1

    Diese Bedingungen sind in niederländischer Sprache abgefasst und ins Englische, Deutsche und Französische übersetzt. Bei Abweichungen in Inhalt oder Sinn zwischen dem niederländischen Text und einer Übersetzung ist der niederländische Text maßgeblich.

  2. 23.2

    Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen nichtig oder wird sie für nichtig erklärt, so bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam. Die Parteien ersetzen die Bestimmung dann durch eine wirksame Bestimmung, die dem Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.

  3. 23.3

    HMG darf diese Bedingungen ändern. Die geänderten Bedingungen gelten für Verträge, die geschlossen werden, nachdem HMG sie dem Kunden übersandt oder bekannt gemacht hat; für laufende Verträge gilt weiterhin die frühere Fassung, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

  4. 23.4

    Diese Fassung der Bedingungen datiert vom 22. Oktober 2026 und ersetzt alle früheren Fassungen.

H.M.G. Bedtextiel B.V. · Eindhoven · Fassung 22. Oktober 2026